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Grenzverrückung; Falsche Zeugen

14 Du sollst deines Nächsten Markstein nicht verrücken, welchen die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest im Lande, das dir der Herr, dein Gott, zum Besitz gegeben hat.

15 Ein einzelner Zeuge soll nicht auftreten wider jemand, wegen irgend einer Missetat, oder wegen irgend einer Sünde, womit man sich versündigen kann; sondern auf der Aussage von zwei oder drei Zeugen[a] soll jede Sache beruhen.

16 Wenn aber ein falscher Zeuge wider jemand auftritt, um ihn einer Übertretung zu zeihen,

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Footnotes

  1. 5 Mose 19:15 + Mt 18:16; + Jh 8:17 + 2Ko 17:1; + 1Ti 5:19