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5 Mose 17:5-7
Schlachter 1951
5 Mose 17:5-7
Schlachter 1951
5 so sollst du jenen Mann oder jenes Weib, die solches Übel getan haben, zu deinen Toren hinausführen, den Mann oder das Weib, und sollst sie zu Tode steinigen. 6 Wer des Todes schuldig ist, soll auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin sterben. Aber auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin soll er nicht sterben. 7 Die Hand der Zeugen soll zuerst auf ihm sein, um ihn zu töten, darnach die Hand des ganzen Volkes; so sollst du das Böse von dir ausrotten[a].
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- 5 Mose 17:7 5M 13:5
Schlachter 1951 (SCH1951)
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