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Das Gesetz über den Aussatz

13 Und der Herr redete zu Mose und Aaron und sprach:

Wenn sich bei einem Menschen an der Haut seines Fleisches ein Hautmal oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck zeigt, und es entsteht an der Haut des Fleisches eine Aussatz-Plage[a], so soll man ihn vor den Priester Aaron oder vor einen seiner Söhne unter den Priestern bringen.[b]

Und wenn der Priester das Aussatzmal an der Haut seines Fleisches besieht [und findet], dass die Haare im Mal weiß geworden sind und dass das Mal tiefer liegend erscheint als die Haut seines Fleisches, so ist es eine Aussatz-Plage; sobald der Priester das sieht, soll er ihn für unrein erklären.

Wenn aber der helle Fleck auf der Haut seines Fleisches weiß ist und nicht tiefer liegend erscheint als die übrige Haut des Fleisches und seine[c] Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den, der die Plage hat, sieben Tage lang einschließen,[d]

und am siebten Tag soll der Priester es besichtigen: Ist das Mal in seinen Augen gleich geblieben wie zuvor und hat nicht weitergefressen in der Haut, so soll ihn der Priester nochmals sieben Tage lang einschließen.

Und wenn ihn der Priester am siebten Tag nochmals besieht und findet, dass das Mal blasser ist und nicht in der Haut weitergefressen hat, so soll der Priester ihn für rein erklären, denn es ist Schorf; und er soll seine Kleider waschen, und dann ist er rein.

Wenn aber der Schorf weiter um sich greift an der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist zu seiner Reinigung, so soll er sich dem Priester nochmals zeigen.

Wenn dann der Priester sieht, dass der Schorf an der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll ihn der Priester für unrein erklären; denn es ist Aussatz.

Zeigt sich die Aussatz-Plage an einem Menschen, so soll man ihn vor den Priester bringen;

10 sieht der Priester an der Haut ein weißes Hautmal und dass die Haare weiß geworden sind und dass rohes Fleisch in dem Mal ist,

11 so ist es ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches; darum soll ihn der Priester für unrein erklären und nicht einschließen; denn er ist schon unrein.

12 Wenn aber der Aussatz an der Haut ausbricht und der Aussatz bedeckt die ganze Haut des von der Aussatz-Plage Befallenen vom Kopf bis zu den Füßen, wohin auch die Augen des Priesters sehen,

13 und der Priester sieht, dass der Aussatz sein ganzes Fleisch bedeckt, so soll er den von der Aussatz-Plage Befallenen für rein erklären, weil er ganz weiß geworden ist; dann ist er rein.

14 An dem Tag aber, da sich rohes Fleisch an ihm zeigt, ist er unrein.

15 Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn für unrein erklären; denn das rohe Fleisch ist unrein; es ist Aussatz.

16 Wenn sich das rohe Fleisch aber wieder verwandelt und weiß wird, so soll er zum Priester kommen.

17 Und besieht ihn der Priester und findet, dass das Mal weiß geworden ist, so soll der Priester den von der Aussatz-Plage Befallenen für rein erklären, denn er ist rein.

18 Und wenn im Fleisch an der Haut ein Geschwür entsteht und wieder heilt,

19 es bildet sich aber an der Stelle des Geschwürs ein weißes Hautmal oder ein weiß-rötlicher Fleck, so soll er sich dem Priester zeigen.

20 Sieht aber der Priester, dass es tiefer liegend erscheint als die übrige Haut und dass sein Haar weiß geworden ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die Aussatz-Plage; in dem Geschwür ist sie ausgebrochen.

21 Sieht es der Priester an, und siehe, es ist kein weißes Haar darin und es ist nicht tiefer liegend als die übrige Haut, sondern blasser, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen.

22 Greift es weiter um sich an der Haut, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die [Aussatz-]Plage.

23 Bleibt aber der weiße Fleck an seiner Stelle stehen und greift nicht weiter um sich, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der Priester soll ihn für rein erklären.

24 Oder wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Brandwunde erhält und es bildet sich am Mal der Verbrennung ein weiß-rötlicher oder weißer Fleck;

25 und wenn der Priester es besieht und findet, dass das Haar an dem Fleck weiß geworden ist und dass er tiefer liegend erscheint als die [übrige] Haut, so ist es Aussatz; er ist in der Brandwunde ausgebrochen; darum soll ihn der Priester für unrein erklären, denn es ist die Aussatz-Plage.

26 Sieht aber der Priester, dass die Haare an dem Fleck nicht weiß geworden sind und dass er nicht tiefer liegend ist als die übrige Haut und dass er blass ist, so soll der Priester ihn sieben Tage lang einschließen.

27 Und am siebten Tag soll der Priester ihn besichtigen; hat es in der Haut weiter um sich gegriffen, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist die Aussatz-Plage.

28 Ist aber der Fleck stehen geblieben und hat in der Haut nicht weiter um sich gegriffen und ist blass, so ist es das Hautmal der Brandwunde, und der Priester soll ihn für rein erklären; denn es ist die Narbe der Brandwunde.

29 Wenn ein Mann oder eine Frau auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat,

30 und der Priester das Mal besieht und findet, dass es tiefer liegend erscheint als die [übrige] Haut, und das Haar darin goldgelb und dünn ist, so soll der Priester ihn für unrein erklären; denn es ist Schorf, ein Aussatz am Haupt oder am Bart.

31 Und wenn der Priester das Mal des Schorfes besieht und es nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, und es ist kein schwarzes Haar darin, so soll er den, der das Mal des Schorfes hat, sieben Tage lang einschließen.

32 Und wenn der Priester das Mal am siebten Tag besieht und findet, dass der Schorf nicht weiter um sich gegriffen hat und kein goldgelbes Haar darin ist und der Schorf nicht tiefer liegend erscheint als die übrige Haut,

33 so soll er sich scheren, aber den Schorf soll er nicht scheren, und der Priester soll den Schorfigen noch einmal sieben Tage lang einschließen.

34 Und wenn der Priester den Schorf am siebten Tag besieht und findet, dass der Schorf auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat und nicht tiefer liegend erscheint als die [übrige] Haut, so soll ihn der Priester für rein erklären, und er soll seine Kleider waschen; und er ist rein.

35 Greift aber der Schorf nach seiner Reinigung weiter um sich auf der Haut,

36 und der Priester besieht ihn und findet, dass der Schorf auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob die Haare goldgelb sind, denn er ist unrein.

37 Und wenn in seinen Augen der Schorf gleich geblieben und schwarzes Haar darin gewachsen ist, so ist der Schorf geheilt, und er ist rein; darum soll ihn der Priester für rein erklären.

38 Wenn sich bei einem Mann oder einer Frau an der Haut ihres Fleisches weiße Flecken zeigen,

39 und der Priester sieht nach und findet auf der Haut ihres Fleisches blasse weiße Flecken, so ist es ein Ausschlag, der an der Haut ausgebrochen ist, und der Betreffende ist rein.

40 Wenn einem Mann die Haupthaare ausfallen, so ist er ein Kahlkopf; er ist rein.

41 Fallen sie ihm vorn am Haupt aus, dass er vorn eine Glatze hat, so ist er rein.

42 Entsteht aber an der hinteren oder vorderen Glatze ein weiß-rötliches Mal, so ist an seiner hinteren oder vorderen Glatze ein Aussatz ausgebrochen.

43 Und der Priester soll ihn besehen, und wenn er findet, dass der Flecken des Hautmales an seiner Hinter- oder Vorderglatze weiß-rötlich ist und wie ein Aussatz an der Haut des Fleisches anzusehen ist,

44 so ist er ein aussätziger Mann und unrein, und der Priester soll ihn für völlig unrein erklären wegen des Mals auf seinem Kopf[e].

45 Der Aussätzige, an dem die Plage[f] ist, soll aber in zerrissenen Kleidern einhergehen, mit entblößtem Haupt, und seine Lippen soll er verhüllen, und er soll ausrufen: Unrein, unrein!

46 Solange die Plage an ihm ist, soll er völlig unrein bleiben, [denn] er ist unrein; er soll abgesondert wohnen und außerhalb des Lagers seine Wohnung haben.

Über den Aussatz von Kleidern

47 Wenn an einem Kleidungsstück eine Aussatz-Plage ist, es sei aus Wolle oder aus Leinen,

48 es sei Gewebtes oder Gewirktes, es sei aus Leinen oder aus Wolle, oder an einem Fell oder an irgendetwas, das aus Fellen gemacht wird;

49 und wenn das Mal grünlich oder rötlich ist an dem Kleidungsstück oder an dem Fell, oder am Gewebten oder am Gewirkten oder an irgendetwas, das aus Fellen gemacht wird, so ist es die Plage des Aussatzes, und man soll es dem Priester zeigen.

50 Und wenn der Priester das Mal besehen hat, soll er das befallene Kleidungsstück[g] sieben Tage lang einschließen.

51 Und wenn er das Mal am siebten Tag sieht, und das Mal hat weitergefressen an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten oder an dem Gewirkten, an dem Fell oder an irgendetwas, das man aus Fellen macht, so ist es ein bösartiges Aussatzmal, und [der Gegenstand] ist unrein;

52 und er soll das Kleidungsstück verbrennen oder das Gewebte oder Gewirkte, es sei aus Wolle oder aus Leinen oder irgendwelches Fellwerk, in dem ein solches Mal ist; denn es ist ein bösartiger Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.

53 Sieht aber der Priester, dass das Mal nicht weitergefressen hat an dem Kleidungsstück oder an dem Gewebten oder an dem Gewirkten oder an irgendwelchem Fellwerk,

54 so soll der Priester gebieten, dass man den Gegenstand wasche, an dem das Mal ist, und er soll es weitere sieben Tage lang einschließen.

55 Und wenn der Priester sieht, nachdem das Mal gewaschen ist, dass das Mal seine Farbe nicht verändert und sich auch nicht weiter ausgebreitet hat, so ist es unrein; du sollst es mit Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung an seiner hinteren oder vorderen Seite.

56 Wenn aber der Priester sieht, dass das Mal verblasst ist, nachdem es gewaschen wurde, so soll er es abreißen von dem Kleidungsstück oder von dem Fell, von dem Gewebten oder von dem Gewirkten.

57 Zeigt es sich aber noch an dem Kleidungsstück, an dem Gewebten, an dem Gewirkten oder an irgendwelchem Fellwerk, so ist es ein ausbrechender Aussatz; du sollst den Gegenstand, an dem ein solches Mal ist, mit Feuer verbrennen.

58 Das Kleidungsstück aber oder das Gewebte oder das Gewirkte oder irgendwelches Fellwerk, das gewaschen wurde, und das Mal ist daraus gewichen, das soll man nochmals waschen, so ist es rein.

59 Das ist das Gesetz über die Aussatz-Plage an Kleidungsstücken, sie seien aus Wolle oder aus Leinen, am Gewebten und am Gewirkten und an irgendwelchem Fellwerk, wonach sie für rein oder unrein zu erklären sind.

Footnotes

  1. (13,2) Andere Übersetzung: Aussatz-Übel / Aussatzmal. Aussatz war eine heute nicht mehr genau bestimmbare bösartige Hautkrankheit, vergleichbar der Lepra.
  2. (13,2) Dies musste außerhalb des Lagers geschehen, da der Aussätzige nicht ins Lager kommen durfte (vgl. 3Mo 14,2-3).
  3. (13,4) d.h. die Haare an dem Fleck.
  4. (13,4) w. soll der Priester die Plage … einschließen.
  5. (13,44) od. denn sein Übel / seine Plage ist auf seinem Haupt.
  6. (13,45) od. das Mal / das Übel.
  7. (13,50) w. das Mal; so auch V. 51.

Anweisungen über die Feststellung von Aussatz

13 Der Herr sagte zu Mose und Aaron: »Wenn jemand auf seiner Haut eine Schwellung, einen Ausschlag oder einen hellen Fleck entdeckt und darum Verdacht auf Aussatz besteht, dann soll er zum Priester gebracht werden, zu Aaron oder zu einem seiner Söhne. Der Priester untersucht die erkrankte Stelle: Ist das Haar dort weiß geworden und erscheint die Haut tiefer als ringsum, dann ist es Aussatz, und der Priester muss den Kranken für unrein erklären. Wenn der Fleck zwar weiß ist, aber nicht tiefer liegt als die Haut ringsum und sich das Haar auch nicht weiß verfärbt hat, soll der Priester den Betreffenden für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. Am Ende dieser Woche untersucht ihn der Priester erneut. Sieht er, dass der weiße Fleck sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, soll er den Betreffenden ein weiteres Mal für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. Danach begutachtet ihn der Priester noch einmal. Sieht er, dass die Verfärbung der Haut nachgelassen und die Krankheit sich nicht weiter ausgebreitet hat, soll er ihn für rein erklären; denn der Fleck ist nur ein Hautausschlag. Der Kranke muss lediglich seine Kleider waschen, dann ist er wieder rein. Wenn sich aber der Ausschlag wider Erwarten doch noch ausbreitet, nachdem der Priester den Kranken untersucht und für rein erklärt hat, soll er sich erneut dem Priester zeigen. Stellt dieser dann fest, dass der Ausschlag doch weiter um sich greift, muss er den Kranken für unrein erklären, weil es Aussatz ist.

Immer wenn bei einem Menschen Verdacht auf Aussatz besteht, soll er zum Priester gebracht werden. 10 Sieht dieser eine weiße Schwellung mit weiß verfärbten Haaren und wild wucherndem Fleisch, 11 dann ist es weit fortgeschrittener Aussatz. Der Priester muss den Kranken sofort für unrein erklären, ohne ihn vorher noch zur Beobachtung an einen abgesonderten Ort zu schicken. 12 Wenn sich aber der Aussatz rasch auf der Haut ausbreitet und den Kranken von Kopf bis Fuß bedeckt, 13 wenn also der Priester sieht, dass der Aussatz die Haut ganz erfasst hat, erklärt er den Betreffenden für rein. Weil die Haut dann ganz weiß ist, gilt er als rein. 14 Zeigt sich aber wucherndes Fleisch, ist er unrein. 15 Der Priester muss ihn, sobald er es sieht, für unrein erklären. Wild wucherndes Fleisch ist in jedem Fall unrein, denn es handelt sich um Aussatz. 16 Bildet sich aber das wuchernde Fleisch zurück und wird die Stelle wieder weiß, soll der Betreffende den Priester aufsuchen. 17 Sieht dieser, dass die Haut dort tatsächlich wieder weiß geworden ist, erklärt er ihn für rein.

18 Wenn sich auf der Haut eines Menschen ein Geschwür bildet und wieder abheilt, 19 dann aber an dieser Stelle eine weiße Schwellung oder ein weißlich-roter Fleck entsteht, soll der Kranke sich dem Priester zeigen. 20 Stellt dieser eine Vertiefung der Haut und weiß gewordenes Haar fest, erklärt er den Kranken für unrein. Denn dann hat sich an der Stelle, wo vorher das Geschwür war, Aussatz gebildet. 21 Sieht der Priester aber, dass sich das Haar nicht weiß verfärbt hat, die Stelle nicht tiefer liegt als die Haut ringsum und auch die Verfärbung schon nachlässt, dann schickt er den Betreffenden für sieben Tage an einen abgesonderten Ort. 22 Breitet sich der Hautausschlag in dieser Zeit weiter aus, erklärt der Priester den Kranken für unrein, denn es handelt sich um Aussatz. 23 Wird aber der Fleck nicht größer, dann ist es die Narbe des abgeheilten Geschwürs. Der Priester soll den Betreffenden für rein erklären.

24 Wenn jemand eine Brandwunde hat und sich dort ein weiß-roter oder weißer Fleck bildet, 25 muss er den Priester aufsuchen. Stellt dieser fest, dass sich das Haar dort weiß verfärbt hat und die Stelle tiefer liegt als die Haut ringsum, dann handelt es sich um Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester erklärt den Kranken für unrein, weil er aussätzig ist. 26 Bemerkt der Priester aber keine weißen Haare im Bereich des Flecks und auch keine Vertiefung oder starke Verfärbung der Haut, dann soll er den Kranken für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. 27 Stellt er am siebten Tag fest, dass sich der Fleck ausgebreitet hat, muss er den Kranken für unrein erklären, denn es handelt sich um Aussatz. 28 Wenn aber der Fleck nicht größer wird und die Haut wieder annähernd normal aussieht, ist es nur die Narbe der Brandwunde. Darum erklärt der Priester ihn für rein.

29 Bekommt jemand, egal ob Mann oder Frau, auf der Kopfhaut oder auf der Haut unter dem Bart einen Ausschlag, 30 soll der Priester die Stelle untersuchen. Sieht er eine Vertiefung der Haut mit schütterem, gelblichem Haar, erklärt er den Betreffenden für unrein. Es handelt sich um Aussatz an Kopf oder Kinn. 31 Stellt der Priester fest, dass die befallene Stelle nicht tiefer liegt als die umliegende Haut, die Haare sich aber trotzdem verfärbt haben, soll er den Kranken für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken. 32 Sieht der Priester am siebten Tag, dass der Ausschlag sich nicht ausgebreitet hat, kein gelbliches Haar dort zu finden ist und die Stelle auch nicht tiefer liegt, 33 dann soll der Kranke sich rasieren, aber die befallene Stelle aussparen. Der Priester schickt ihn für weitere sieben Tage an einen abgesonderten Ort. 34 Stellt er danach fest, dass sich der Ausschlag nicht weiter ausgebreitet hat und die Haut dort auch nicht tiefer liegt als ringsum, soll er den Betreffenden für rein erklären. Dieser wäscht seine Kleider und gilt dann als rein. 35 Wenn sich der Ausschlag wider Erwarten doch noch ausbreitet, 36 soll der Priester den Kranken erneut untersuchen und ihn, sobald er es sieht, für unrein erklären. Er braucht gar nicht erst nach gelblichen Haaren zu suchen. 37 Sieht er aber, dass der Ausschlag zum Stillstand gekommen und schwarzes Haar nachgewachsen ist, dann ist der Betreffende wieder gesund, und der Priester erklärt ihn für rein.

38 Bilden sich auf der Haut eines Mannes oder einer Frau weiße Flecken, 39 soll der Priester sie untersuchen. Sind die Flecken nur weißlich-blass, dann handelt es sich um einen gutartigen Ausschlag, und der Betreffende ist rein.

40-41 Verliert ein Mann die Haare auf seinem Kopf, sei es am Hinterkopf oder an der Stirnseite, bleibt er trotzdem rein. 42-43 Wenn aber an der kahlen Stelle ein weiß-rötlicher Ausschlag entsteht, muss der Priester den Mann gründlich untersuchen. Stellt er fest, dass sich dort auch eine Schwellung gebildet hat, die genau wie Aussatz am Körper aussieht, 44 dann hat der Mann Aussatz, und der Priester muss ihn für unrein erklären.«

Das Verhalten von Aussätzigen

45 »Ein Aussätziger soll zerrissene Kleider tragen, das Haar ungeschnitten und ungekämmt lassen, den Bart verhüllen und immer wieder rufen: ›Unrein, unrein!‹ 46 Solange er vom Aussatz befallen ist, gilt er als unrein. Er soll außerhalb des Lagers wohnen, abgesondert von allen anderen.«

Schimmelpilzbefall an Gebrauchsgegenständen

47-49 »Wenn an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist, ein grünlicher oder rötlicher Fleck auftritt, dann ist es von Schimmel befallen, und man soll es dem Priester zeigen. 50 Dieser begutachtet die Stelle und schließt den betreffenden Gegenstand sieben Tage lang ein. 51 Stellt er am siebten Tag fest, dass sich der Befall ausgebreitet hat, dann ist es fressender Schimmel. Der Gegenstand ist dadurch unrein 52 und muss verbrannt werden. Weil der Schimmel sich immer weiter ausbreiten würde, muss das befallene Stück restlos beseitigt werden, ganz gleich ob es aus Wolle, Leinen oder Leder gemacht ist. 53 Stellt der Priester aber fest, dass der Schimmelfleck nicht größer geworden ist, 54 ordnet er an, dass man das Stück wäscht und weitere sieben Tage einschließt. 55 Sieht der Priester nach dieser Zeit, dass der Fleck zwar nicht größer geworden ist, aber immer noch so aussieht wie vorher, ist der betreffende Gegenstand unrein und muss verbrannt werden. Denn der Schimmel hat sich tief eingefressen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Außenseite oder die Innenseite befallen ist. 56 Bemerkt der Priester aber, dass die Stelle durch das Waschen blass geworden ist, soll er sie aus dem Stoff oder Leder heraustrennen. 57 Falls nun wiederum Schimmel an einer anderen Stelle auftritt, muss das Stück verbrannt werden, denn der Schimmel hat es bereits ganz befallen. 58 Ist der Schimmel jedoch nach dem Waschen verschwunden, wäscht man das Stück noch einmal. Danach ist es rein.

59 Dies sind die Vorschriften über Schimmelpilzbefall an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist. Mit Hilfe dieser Bestimmungen soll entschieden werden, ob der befallene Gegenstand rein oder unrein ist.«